I. Umfang und Ausführung des Auftrages
1. Für den Umfang der vom Beauftragten zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag massgebend.
2. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Berufsausübung ausgeführt.
3. Der Beauftragte wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen, soweit er nicht offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt.
4. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmässigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
II. Verschwiegenheitspflicht
5. Der Beauftragte ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
III. Mitwirkung Dritter
6. Zur Ausführung des Auftrages ist der Beauftragte berechtigt, Mitarbeiter, fachkundige Dritte, sowie Unternehmen beizuziehen (Recht zur Substitution).
7. Dritte unterstehen ebenfalls der Verschwiegenheit.
IV. Mängelbeseitigung
8. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Beauftragten ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
V. Haftung
9. Der Beauftragte haftet für eigenes sowie für das Verschulden als Erfüllungsgehilfen.
10. Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis (Art. 398 Abs. 1 OR).
VI. Pflichten des Auftraggebers
11. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemässen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Beauftragten unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Beauftragten eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
12. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Beauftragten beeinträchtigen könnte.